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"Freie Union" scheitert mit Beschwerde

Verfassungsgericht lehnt Anträge auf Zulassung zur Bundestagswahl ab

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
© dpa - Report
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Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Partei „Freie Union“ mit ihrer Vorsitzenden Gabriele Pauli gegen die Nichtzulassung zur Bundestagswahl am 24. August 2009 nicht zur Entscheidung angenommen. Ebenso wenig nahm das Gericht den Antrag der Vereinigung „Die PARTEI“ des früheren Titanic-Chefredakteurs Martin Sonneborn auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Entscheidung an. Der Bundeswahlausschuss hatte „Die PARTEI“ in seiner Sitzung am 17. Juli nicht als Partei im Sinne des Parteiengesetzes anerkannt. Die „Freie Union“ war wegen eines Fristversäumnisses nicht zur Wahl zugelassen worden.

Beide Parteien hatten sich daraufhin mit dem Ziel an das Bundesverfassungsgericht gewandt, zur Wahl zugelassen zu werden. Das Gericht befand beide Anträge für unzulässig, da es im Fall einer Ablehnung von Wahlvorschlägen durch den Bundeswahlausschuss nicht unmittelbar angerufen werden könne. Eine Wahlprüfungsbeschwerde sei erst möglich, wenn der Deutsche Bundestag nach der Bundestagswahl seine Wahlprüfung vorgenommen hat.

Auf Prüfungsverfahren nach der Wahl verwiesen

Im Einzelnen heißt es zum Verfahren der „Freien Union“ (2 BvR 1898/09), die Verfassungsbeschwerde sei nicht erfolgreich, weil Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen und zu denen auch die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge gehört, nur mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können.

„Der reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl in einem großräumigen Flächenstaat kann nur dann gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt“, heißt es in der Entscheidung des Zweiten Senats.

„Ablauf des Wahlverfahrens nicht beeinträchtigen“

„Wären alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag beziehen, vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es in den Wahlorganisationsverfahren, das durch das ebenenübergreifende Zusammenspiel der einzelnen Wahlorgane mit zahlreichen zu beachtenden Terminen und Fristen geprägt ist, zu erheblichen Beeinträchtigungen“, heißt es weiter.

Umfangreichere Ermittlungen des Sachverhalts und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären nach Auffassung der Richter kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf des Wahlverfahrens möglich. Daher sei es gerechtfertigt, dass die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und die Kontrolle von Wahlfehlern einem Prüfungsverfahren nach der Wahl vorbehalten bleibt.





Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

www.bundestag.de/btg_wahl/wen/bundesverfassungsgericht/index.jsp

Stand: 27.08.2009