Können Bürgerinnen und Bürger Einspruch gegen das Ergebnis einer Bundestagswahl einlegen? Ja. Die Möglichkeit dazu hat jeder Wahlberechtigte, auch jede Gruppe von Wahlberechtigten und – aufgrund ihres Amtes – die Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundestages. Dabei spielt es keine Rolle, ob jemand persönlich betroffen ist oder nicht.
Wer Einspruch einlegen will, muss dies innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag tun. Davor und danach ist der Einspruch nicht zulässig. Für die Bundestagswahl 2009 endet die Einspruchsfrist am 27. November 2009 um 24 Uhr.
Der Einspruch muss schriftlich beim Deutschen Bundestag, Wahlprüfungsausschuss, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, eingereicht werden. Wenn das Original handschriftlich unterschrieben ist, kann der Einspruch auch per Telefax (+49 (0)30/227-36097 eingelegt werden. Eine E-Mail reicht dagegen nicht aus. Bei gemeinschaftlichen Einsprüchen sollte jemand benannt werden, der mit einer Vollmacht ausgestattet ist. Der Einspruch muss begründet werden, wobei möglichst genau auf den beanstandeten Wahlfehler eingegangen werden soll.
Wer prüft nun solche Einsprüche? Das ist der Bundestag selbst, in Artikel 41 Absatz 1 des Grundgesetzes ist dies festgelegt. Das heißt, das Parlament entscheidet selbst über die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments. Das Verfahren der Wahlprüfung wird im Wahlprüfungsgesetz geregelt. Geprüft wird nur, wenn ein Einspruch vorliegt. Der Bundestag wird also nicht von sich aus tätig. Das Wahlprüfungsverfahren ist kostenlos.
Die Entscheidungen des Bundestages über Wahleinsprüche werden im Wahlprüfungsausschuss vorbereitet. Wenn der Ausschuss seine Beratung abgeschlossen hat, legt er dem Bundestag eine so genannte Beschlussempfehlung vor, die als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird. Der Bundestag stimmt dann über diese Beschlussempfehlung ab.
Ein Einspruch hat nur dann Erfolg, wenn ein Fehler bei der Vorbereitung oder Durchführung der Bundestagswahl festgestellt worden ist und dieser Wahlfehler die Sitzverteilung im Bundestag beeinflusst oder beeinflussen kann. Damit scheiden alle Verstöße als unerheblich aus, die die Sitzverteilung nicht berühren.
Auch wenn Einsprüche keinen Erfolg haben, heißt dies nicht, dass sie auch ohne Wirkung sind. So geht der Wahlprüfungsausschuss grundsätzlich jedem vorgetragenen Wahlfehler nach, um etwa durch Hinweise an die zuständigen Wahlbehörden zu verhindern, dass sich mögliche Fehler bei künftigen Wahlen verhindern. Der Ausschuss kann auch die Bundesregierung bitten, bestimmte Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen zu prüfen. Bei einem erfolgreichen Wahleinspruch könnte die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt und ihre Wiederholung angeordnet werden.
Wie der Bundestag über ihren Einspruch entschieden hat, bekommen die Betroffenen mit ausführlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Gegen die Entscheidung des Bundestages kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Paragrafen 48 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht.